1. Zweck des Vereines

1.1 Der Verein hat zum Zweck, die öffentlichen Interessen der Einwohner von Unterwindisch wahrzunehmen und sich für diese einzusetzen sowie die Zusammengehörigkeit der Einwohner zu fördern.
1.2 Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral, kann aber in seinem Interesse Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen, und zu Sachvorlagen Stellung nehmen.

2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr vollendet hat und in Unterwindisch wohnt. Ausserhalb des Quartiers wohnhafte Personen, die sich mit Unterwindisch verbunden fühlen, können auch Mitglied werden.
2.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Die Aufnahme erfolgt jeweils durch die Generalversammlung.
2.3 Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung auf das Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer halbjährlichen Frist gekündigt werden.
2.4 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:

a) dem Verein direkt oder indirekt schaden.
b) die Beitragszahlung verweigern.

2.5 Für den Ausschluss bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.
2.6 Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2.7 Gönner können auch Privatpersonen und Firmen ausserhalb des Unterdorfes Windisch sein.

3. Organe

3.1 Die Organe des Vereins sind:

a) GV
b) mind. 3 Vorstandsmitglieder
c) Rechnungsrevisoren

3.2 Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Administrative Führung des Vereins
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
d) Organisation der Veranstaltungen

3.4 Für die Vornahmen der Wahlen, Genehmigung des Jahresberichtes und des Voranschlags sowie zur Festsetzung des Mitgliederbeitrages hat jeweils bis Ende April die ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
3.5 Ausserordentliche Versammlungen können einberufen werden:

a) auf Veranlassung des Vorstandes
b) wenn es 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt

4. Mitgliederbeitrag

4.1 Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Der maximale Jahresbeitrag ist begrenzt auf Fr. 10.-
Vorstands- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.
5.2 Eine Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von wenigstens 15 Mitgliedern an jeder Mitgliederversammlung verlangt und in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
5.3 Einladungen werden auf dem Zirkularweg und, wenn nötig, auch im Windischer Vereinsblatt bekannt gegeben.
5.4 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Vereinsbeschluss, oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Allfälliges Vermögen wird dem Altersheim Windisch vermacht.
5.5 Gegenwärtige Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Die früheren Statuten vom 16. Oktober 2012 sind auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

Windisch, den 11. März 2022

Die Statuten als PDF-Dokument